Im Oktober 2021 sind nunmehr weitere Änderungen zur Bekämpfung von Hate Speech und deren Handlungen in Kraft getreten. Hierüber hatten wir bereits auf unserer Seite berichtet.
Das Strafgesetzbuch ist um den Tatbestand der „verhetzenden Beleidigung“ § 192a StGB bereichert worden.
Eine weitere Änderung seit dem 01.10.2021 betrifft die sozialen Netzwerke § 1 Abs. 1 NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz).
Die dringend notwendige Implementierung des Gegenvorstellungsverfahrens nach § 3b NetzDG ist vollzogen. Die Nutzer*innen haben damit die Möglichkeit, sich außergerichtlich gegen die Sperrung vermeintlich illegaler Inhalte zu wehren. Wer von solch einer Löschung betroffen ist, kann eine Einzelfallbegründung für die Löschung der Beiträge verlangen. Damit wird dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem sogenannten „Overblocking“, also dem übermäßigem Löschen von Beiträgen abgeholfen.
Das Verfahren gilt auch, wenn ein als strafbar gemeldetes Posting nicht entfernt wird.
Wichtig ist zu erwähnen, dass die Identität des/der Beschwerdeführers*innen und des/der Nutzer*innen in dem Verfahren nicht erfolgt.
Fazit: Das Gegenvorstellungsverfahren war dringend nötig und stellt eine sinnvolle Erweiterung um die Rechte der Nutzer*innen zu stärken.