FairFeed-Presseschau – 19.10.2023: Die Frage, wie weit die Meinungsfreiheit insbesondere im Kontext pro-palästinensischer Äußerungen reicht, steht im Mittelpunkt der Debatte. Der Schlachtruf „From the river to the sea – Palestine will be free“ wird häufig bei Pro-Palästina-Demonstrationen verwendet. Es wird darüber diskutiert, ob solche Parolen strafbar sind und wie sie sich auf das Arbeitsrecht auswirken.
Einige wichtige Punkte:
- Der Fußballverein FSV Mainz 05 hat seinen Spieler Anwar El Ghazi wegen eines Posts mit der besagten Parole freigestellt. Ein anderer Spieler, Noussair Mazraoui vom FC Bayern München, muss sich ebenfalls rechtfertigen.
- Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert, hat jedoch auch Grenzen. Der zweite Absatz dieses Artikels beschränkt diese Freiheit, z.B. wenn Äußerungen gegen Strafgesetze verstoßen.
- Einige Juristen glauben, dass der Slogan „From the river to the sea – Palestine will be free“ eine „Billigung von Straftaten“ (gemäß § 140 StGB) darstellen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit den jüngsten Angriffen der Hamas. Es gibt auch Ermittlungen wegen des Verdachts der Volksverhetzung (gemäß § 130 StGB) in Berlin.
- Arbeitsrechtlich gesehen gibt ein Arbeitnehmer sein Recht auf Meinungsfreiheit nicht auf, wenn er einen Arbeitsvertrag unterzeichnet. Es wird jedoch problematisch, wenn öffentliche Äußerungen dem Arbeitgeber schaden könnten.
- Selbst wenn Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, können sie dennoch problematisch sein, z.B. wenn sie den Betriebsfrieden stören.
- Kritik an der Politik Israels ist grundsätzlich erlaubt, solange sie keine schweren Straftaten gutheißt oder zu Hass oder Gewalt aufruft.
Das Thema betont die Komplexität und das Gleichgewicht zwischen Meinungsfreiheit und rechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Grenzen in der Gesellschaft.
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