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§ 192a StGB-E verhetzende Beleidigung als Mittel gegen Hass im Netz

Der neue Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (als neuer § 192a StGBsoll Personen und Gruppen schützen, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden.

Dabei geht es konkret um hetzerische Nachrichten, die direkt an die Betroffenen gerichtet werden. Diese werden von den bestehenden Strafvorschriften meist nicht erfasst. Eine Volksverhetzung liegt zumeist nicht vor, weil die Nachricht nicht öffentlich verbreitet wird.

Für eine strafbare Beleidigung ist ein konkreter Bezug zu der betroffenen Person erforderlich. Der Strafrahmen bei verhetzenden Beleidigungen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen.

Fazit: Ein wichtiger Schritt der Strafbarkeitslücken zu schließen vermag! Hierdurch wird die Zuleitung volksverhetzender Inhalte auch im Zwei-Personen-Verhältnis unter Strafe gestellt.