Plakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen“ in Sachsen zulässig, in Bayern jedoch nicht

Plakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen“, mit denen eine rechtsgerichtete Partei in Sachsen Wahlwerbung macht, müssen nicht entfernt werden. Die Stadt Zwickau wollte die Plakate nicht dulden, muss sich aber der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Chemnitz beugen.

Das Verwaltungsgericht hatte in einem jüngsten Eilbeschluss seine Entscheidung für die Zulässigkeit der Plakate des „III. Wegs“ und der 100-Meter-Regelung damit begründet, dass es auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für Wahlwerbung offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit vorlägen.

Bei der Interessensabwägung hielt es die Kammer demnach für angemessen, durch die räumliche Trennung eine „losgelöste Wahrnehmung“ der Plakate des „III. Wegs“ und deren „kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen“.

Zutreffend hat die Stadt Zwickau Beschwerde gegen den Beschluss bei Oberverwaltungsgericht in Bautzen eingelegt.

In Bayern wurden Wahlplakate mit dem Slogan wegen des Anfangsverdacht einer Straftat nach § 111 StGB zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr abgenommen. Grundlage ist eine Anweisung des bayerischen Polizeipräsidenten an alle Dienststellen.

Hate Speech im Rahmen von „Aufrufen zu Gewalttaten“ hat auch im Wahlkampf keinen Platz!